Opportunitätsprinzip

Datum
28.07.2015

Kann die Ordnungswidrigkeit nicht bzw. nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden oder darf sie aus rechtlichen Gründen nicht bzw. nicht mehr verfolgt werden, wird das Verfahren gemäß § 170 Absatz 2 Satz 1 Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) eingestellt.

Erscheint die Ahndung der festgestellten Ordnungswidrigkeit aus anderen Gründen als nicht geboten, erfolgt die Einstellung des Verfahrens im Rahmen des Opportunitätsprinzips nach § 47 Absatz 1 Satz 2 OWiG.

Ein Anspruch auf eine Einstellung des Verfahrens in später gleichgelagerten Sachverhalten besteht nicht.

Verantwortlich:

Zentraldienst der Polizei
des Landes Brandenburg
Zentrale Bußgeldstelle

Oranienburger Straße 31 A
16775 Gransee

Telefon: 03306 750-600
Telefax: 03306 750-329
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