Ich wurde bedroht, beleidigt, belästigt

Tags
DGS
Gewalt
Lebenslage
Schadensfall
Schutz
Datum
27.05.2022

Was wir für Sie tun können:

Beleidigungen, Nötigungen und Bedrohungen sind Straftaten, für deren Bearbeitung wir als Polizei zuständig sind.

Fühlen Sie sich von einer oder mehreren Personen bedroht oder belästigt, sollten Sie eine Strafanzeige erstatten. Dies können Sie online oder in unseren Polizeidienststellen vor Ort tun. Nach der Erstattung einer Strafanzeige bekommen Sie eine Anzeigenbestätigung, welche Sie für Ihre persönlichen Unterlagen benötigen.

Bitte verständigen Sie uns bei gegenwärtig verübten Straftaten sofort über den Notruf 110!

In diesen Fällen liegt eine strafbare Handlung vor:

  • Bedrohung: Wenn jemand einer anderen Person körperliches oder finanzielles Leid zufügen will.
  • Nötigung durch Drohung: Wenn jemand andere Person mit der Androhung von Gewalt zu einer Handlung oder einem Unterlassen zwingen will.
  • Belästigung: Wenn Personen durch lästiges Anrufen/SMS-Zusenden belästigt werden (zum Beispiel ehemalige Parnter) oder wenn jemand einer Person nachstellt und dadurch ihre Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Gleiches gilt, wenn die Person die räumliche Nähe des Betroffenen beharrlich aufsucht, ihm selbst oder einer ihm nahestehenden Person mit der körperlichen Gewalt oder Ähnlichem droht.
  • Nachstellung: Wer fremde Daten missbräuchlich verwendet, um Waren oder Dienstleistungen zu bestellen oder andere Personen veranlasst, mit dem Betroffenen Kontakt aufzunehmen (zum Beispiel durch: Kontaktanzeigen, Sex-Hotlines etc.) macht sich ebenfalls wegen Nachstellung strafbar, wenn diese Handlungen die Lebensgestaltung des Betroffenen schwer beeinträchtigen.

  • Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung. Fühlen Sie sich durch beleidigende  Äußerungen in Ihrem Ehrgefühl gekränkt (Beleidigung) oder brachte Sie jemand durch beleidigende Äußerungen (üble Nachrede) bzw. unwahre Behauptungen (Verleumdung) anderen Menschen gegenüber in Misskredit, werden diese Straftaten in der Regel nur auf Ihren Antrag verfolgt (Strafantrag).

Es kann sein, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren trotz Strafantrages dennoch im weiteren Verlauf wegen mangelnden öffentlichen Interesses einstellt.

Ihnen eröffnet dies allerdings die Möglichkeit, die Bestrafung des Täters sowie Ihre etwaigen zivilrechtlichen Schmerzens- und/oder Schadensersatzansprüche durch eine Privatklage weiter zu verfolgen.

Woran Sie denken sollten:

Für die Bearbeitung solcher Strafanzeigen benötigen wir einige Angaben von Ihnen. Notieren Sie sich nach Möglichkeit den exakten Wortlaut. Wenn es Zeugen für die Tat gibt, so benennen Sie diese. Ein Strafantrag ist in diesen Fällen die Voraussetzung für die Privatklage. Wenn Ihre Klage erfolgreich sein soll, müssen Sie zunächst einen Schiedsmann aufsuchen, um dort einen Sühneversuch mit Ihrem Kontrahenten zu erwirken. Sollte dieser erfolglos bleiben, erhalten Sie darüber eine Bescheinigung und können anschließend beim Amtsgericht die Klageerhebung beantragen.

Wie geht es weiter?

Nachdem Sie Ihre Strafanzeige erstattet haben, gelangt sie zum zuständigen Sachbearbeiter der Kriminalpolizei, welcher diese bei gestelltem Strafantrag bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft weiter bearbeitet.

Sollten Sie Ihre Anzeige online erstattet haben, wird Ihnen durch den Sachbearbeiter ein Strafantragsformular zugeleitet, welches Sie unterschrieben zurücksenden oder bei Ihrer Polizeidienststelle abgeben müssen, da nur durch einen unterschriebenen Strafantrag die Strafverfolgung möglich wird.


 

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Verantwortlich:

Polizeipräsidium
Landeskriminalamt

Tramper Chaussee 1
16225 Eberswalde
Zum Impressum des Polizeipräsidiums


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