Ich habe einen Bußgeldbescheid bekommen

Tags
Ordnungswidrigkeiten
Datum
21.02.2017

Warum habe ich vorher keine Mahnung oder Erinnerung zu der Verwarnung vor Ort bekommen?

Die vor Ort ausgesprochene Verwarnung soll Ihnen das kostenpflichtige Bußgeldverfahren ersparen. Ein Anspruch auf eine Verwarnung besteht nicht! Nur das rechtzeitige und vollständige Bezahlen der Verwarnung führt zum Abschluss des Verfahrens. Andernfalls prüft der Sachbearbeiter nach Ablauf einer Wartefrist den Sachverhalt. Sollte sich der Sachverhalt bestätigen, erlässt er einen Bußgeldbescheid, der grundsätzlich mit Gebühren und Auslagen verbunden ist.

Warum muss ich Gebühren und Auslagen zahlen?

Ein Bußgeldbescheid ist grundsätzlich mit Gebühren und Auslagen verbunden, die Ihnen auferlegt werden. Das Gesetz schreibt derzeit eine Gebühr von mindestens 25 Euro vor. Sie haben erst gegen einen Bußgeldbescheid die Möglichkeit, den Sachverhalt durch ein Gericht prüfen zu lassen. Dazu muss der Einspruch innerhalb von zwei Wochen bei der Bußgeldstelle eingelegt werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheides und muss in einer Zustellurkunde dokumentiert sein. Diese Kosten betragen 3,50 Euro und müssen ebenfalls von Ihnen getragen werden.

Warum habe ich ein Fahrverbot bekommen, obwohl im Bußgeldkatalog keines vorgesehen ist?

Grundsätzlich müssen Sie als PKW- oder Motorradfahrer bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h innerorts bzw. 40 km/h außerorts mit einem Fahrverbot rechnen. Die Verhängung eines Fahrverbotes ist jedoch auch möglich, wenn bei Ihnen innerhalb des letzten Jahres schon mal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h rechtskräftig festgestellt wurde (für die Berechnung des Jahres ist die Rechtskraft der ersten Ordnungswidrigkeit von Bedeutung).

Beispiel:

Die erste Überschreitung mit 26 km/h wurde am 26.03.2010 festgestellt und am 07.06.2010 rechtskräftig. Am 19.05.2011 wurden Sie ein zweites Mal mit 26 km/h festgestellt. Ihnen droht nun ein Fahrverbot von einem Monat, obwohl Sie die Grenze von 30 km/h bzw. 40 km/h nicht überschritten haben.

Was muss ich tun, wenn ich mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden bin?

Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch einzulegen. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie das Schreiben aus den Händen des Postbediensteten entgegen genommen haben bzw. an dem er dies auf Grund Ihrer Abwesenheit in den Briefkasten eingeworfen hat. Das Datum finden Sie auf dem Briefumschlag. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb dieser zwei Wochen in der Bußgeldstelle eingeht. Der Poststempel zählt in diesem Fall nicht.

Welche Folgen hat ein zulässiger Einspruch?

Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bußgeldbescheid wird nicht rechtskräftig. Sie müssen daher weder die Geldbuße bezahlen noch beginnt die Frist für ein Fahrverbot. Das Verfahren wird daraufhin noch einmal geprüft. Sinnvoll ist hierbei eine nähere Begründung Ihres Einspruches, da diese dann genau geprüft werden kann. Über das Ergebnis der Prüfung werden Sie informiert. Meistens gibt Ihnen der Sachbearbeiter noch mal die Möglichkeit, Ihren Einspruch zu überdenken und zurückzunehmen. Hierzu ist er jedoch nicht verpflichtet. Wird der Einspruch nicht zurückgenommen, ist die Bußgeldstelle gesetzlich verpflichtet, das Verfahren der Staatsanwaltschaft zum Herbeiführen einer gerichtlichen Entscheidung zu übergeben.

Was passiert wenn ich auf den Bußgeldbescheid nicht reagiere?

Ohne Ihr Zutun wird der Bußgeldbescheid nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist rechtskräftig und vollstreckbar. Nach Eintritt der Rechtskraft ist es dann rechtlich unerheblich, ob Sie wirklich der Verantwortliche waren oder wie sich der Sachverhalt tatsächlich zugetragen hat.

Wann muss ich den Betrag bezahlen?

Der gesamte Betrag aus Geldbuße und Gebühren und Auslagen muss spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft auf unserem Konto vollständig eingegangen sein.

IBAN: DE10 1000 0000 0016 0015 50, BIC: MARKDEF 1100

Bitte geben Sie als Verwendungszweck unbedingt das Kassenzeichen an! Dieses finden Sie auf dem Bußgeldbescheid oben rechts. Es ermöglicht die Zuordnung des Geldbetrages und erspart Ihnen weitere Schreiben.

Was muss ich tun, wenn ich die Geldbuße überhaupt nicht zahlen kann?

Sie haben die Möglichkeit, schriftlich eine Stundung für höchstens 6 Monate zu beantragen. Der Antrag sollte Belege (Kopien genügen) zur Glaubhaftmachung Ihrer Zahlungsschwierigkeiten enthalten. Über die Entscheidung, erhalten Sie auf alle Fälle Bescheid, in dem gegebenenfalls alles genau erläutert ist.

Was heißt "Viermonatsfrist"?

Die Viermonatsfrist bezieht sich auf den Beginn eines Fahrverbotes. Ob Ihnen diese gewährt wird, wird Ihnen im Bußgeldbescheid mitgeteilt. Wurde Ihnen die Viermonatsfrist gewährt, haben Sie ab Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides vier Monate Zeit, den Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben. Das Fahrverbot beginnt mit Eingang Ihres Führerscheins in der Bußgeldstelle, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft. Eine gesonderte Erklärung über den von Ihnen geplanten Zeitpunkt der Abgabe ist nicht notwendig. Im Falle des Versagens der Viermonatsfrist, z. B. weil Sie innerhalb der letzten zwei Jahres bereits ein Fahrverbot hatten, wird das Fahrverbot mit Eintritt der Rechtskraft wirksam. Ihr Führerschein muss dann in Ihrem Interesse schnellstmöglich in amtliche Verwahrung gelangen.

Hinweis: Wer trotz eines Fahrverbotes (unabhängig von der Abgabe des Führerscheins) ein Kraftfahrzeug führt, macht sich strafbar. Diese Straftat wird mindestens mit Geldbuße geahndet.

Wo muss ich den Führerschein abgeben?

Am besten senden Sie uns den Führerschein zu:

 

    Zentraldienst der Polizei

    ZBSt

    Führerscheinstelle

    Oranienburger Straße 31 A

    16775 Gransee

 

Ausnahmsweise kann der Führerschein auch in jeder anderen Behörde verwahrt werden. Hierzu fragen Sie bei der von Ihnen gewünschten Behörde vorab nach, ob der Führerschein dort entgegengenommen wird. Ist dies der Fall, beginnt die Fahrverbotsfrist mit dem Datum der Abgabe. Sie können dort auch erfragen, ob Sie den Führerschein in dieser Behörde wieder abholen können oder ob er Ihnen zugesandt wird. Wenn die von Ihnen befragte Behörde die Entgegennahme verweigert (sie ist rechtlich dazu nicht verpflichtet) müssen Sie den Führerschein an uns senden. Die Fahrverbotsfrist beginnt dann mit Eingang Ihres Führerscheins bei uns. Sie werden darüber und über den genauen Zeitraum des Fahrverbots informiert. Der Führerschein wird dann unaufgefordert rechtzeitig zum Ende des Fahrverbotes an Ihre uns bekannte Anschrift zugesandt.

Verantwortlich:

Zentraldienst der Polizei
des Landes Brandenburg
Zentrale Bußgeldstelle

Oranienburger Straße 31 A
16775 Gransee

Telefon: 03306 750-600
Telefax: 03306 750-329
zentrale.bussgeldstelle@polizei.brandenburg.de
Zum Impressum des Zentraldienstes


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