Ich habe ein Schreiben bekommen

Tags
Ordnungswidrigkeiten
Datum
24.07.2015

Muss ich das Schreiben beantworten?

Grundsätzlich: ja. Ausnahme: Ist in dem Schreiben ein Betrag genannt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Verwarnung bis zu 55 Euro geahndet werden kann. Durch das Bezahlen des im Schreiben genannten Betrages wird das Verfahren ohne weitere Kosten für Sie abgeschlossen. Bitte geben Sie als Verwendungszweck unbedingt das Kassenzeichen an! Dieses finden Sie auf der ersten Seite oben rechts. Es ermöglicht die Zuordnung des Geldbetrages und erspart Ihnen weitere Schreiben. Sie müssen unser Schreiben dann auch nicht mehr beantworten. Dies gilt auch, wenn Sie nicht selber der Verantwortliche waren, diesem aber das Schreiben zum Bezahlen übergeben haben, z. B. weil der Sohn mit dem Auto des Vaters unterwegs war.

 

Was bedeutet "innerhalb einer Woche"?

Innerhalb dieser Zeit leitet die Bußgeldstelle keine weiteren Ermittlungen ein. Sie sollten das Schreiben aber auch noch zurücksenden, wenn Sie z. B. auf Grund eines Urlaubs, die Frist nicht einhalten konnten.

 

Ich habe das gleiche Schreiben schon mal bekommen?

Dass Ihnen das gleiche Schreiben zweimal zugesandt wurde, ist unwahrscheinlich.

Jedoch ähneln sich das Schreiben zur Fahrerermittlung und das Anhörungsschreiben.

Eine Fahrerermittlung erhält der Halter des Fahrzeuges, wenn er augenscheinlich nicht als Fahrzeugführer infrage kommt. Übergibt Ihnen der Halter das Schreiben und Sie senden es ausgefüllt zurück, ist es in diesen Fällen jedoch gesetzlich vorgeschrieben, Sie als Betroffenen anzuhören. Sie erhalten ein Anhörungsschreiben, welches der Fahrermittlung ähnelt. Bitte achten Sie auf die Begrifflichkeiten auf der ersten Seite.

 

Welche Folgen hat eine Begründung?

Angaben zur Sache müssen Sie nicht machen. Allerdings kann eine nähere Begründung sinnvoll sein. Der Sachbearbeiter erhält konkrete Anhaltspunkte zum Verfahren und kann diese in die Sachverhaltsprüfung einbeziehen. Die Abgabe einer Begründung führt nicht automatisch zur Einstellung des Verfahrens.

 

Warum enthält das Schreiben keinen Betrag und keinen Zahlschein?

Es handelt sich hier um eine Anhörung oder Fahrerermittlung wegen einer Ordnungswidrigkeit, der neben der Geldbuße von 60 Euro oder mehr auch ein Eintrag in Flensburg folgt. Sie müssen das Schreiben durch Angaben zu Ihrer Person ergänzen, auch wenn diese bereits richtig im Schreiben enthalten waren, und an die Bußgeldstelle zurücksenden. Angaben zur Sache müssen Sie nicht machen. Allerdings kann eine nähere Begründung sinnvoll sein. Die Bußgeldstelle behält sich vor, andere oder ergänzende Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers und des Sachverhaltes durchzuführen. Dies kann auch bedeuten, dass die Polizeidienststelle in Ihrer Nähe mit Ermittlungen beauftragt wird.

 

Ich habe das Schreiben verloren

Eine Antwort ist auch formlos möglich und nicht an Vordrucke gebunden.

Geben Sie dabei unbedingt folgende Daten an:

  • Ihren Vornamen und Namen,
  • Ihr Geburtsdatum,
  • den Tag der Ordnungswidrigkeit und
  • das Kennzeichen des Kraftfahrzeugs, mit dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde.

Ihr Schreiben senden Sie dann bitte an die in der Kontaktbox angegebene Adresse.

 

Zeugnisverweigerungsrecht/ Aussageverweigerungsrecht

Handelt es sich um Ihren Verlobten, Ihren Ehegatten, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder um eine in gerader Linie verwandte (z. B. Vater, Sohn) oder verschwägerte (z.B. Schwager) bzw. in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (z. B. Onkel, Neffe) verwandte oder bis zum zweiten Grad verschwägerte Personen (z. B. Bruder des Schwagers) können Sie die Aussage verweigern (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §  52  StPO).

Sofern Sie sich zur Sache äußern, müssen die Angaben wahrheitsgemäß und vollständig erfolgen (§  46  Abs. 1 OWiG i. V. m. §  57  Abs.  1 S.  1 StPO).

Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung Sie selbst oder eine der oben genannten verwandten oder verschwägerten Personen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 55 Abs. 1 StPO).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Verfahren automatisch eingestellt wird. Die Bußgeldstelle behält sich vor, andere oder ergänzende Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers und des Sachverhaltes durchzuführen. Dies kann auch bedeuten, dass die Polizeidienststelle in Ihrer Nähe mit Ermittlungen beauftragt wird.

 

Wann tritt die Verjährung ein?

Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren 3 Monate nach Begehung der Tat. Die Verjährung kann durch unterschiedliche Maßnahmen unterbrochen werden und beginnt dann von Neuem. Dazu gehören z. B.:    die erste Anhörung an den Betroffenen,    die vorläufige Einstellung wegen unbekannten Aufenthaltes    des Betroffenen oder    der Erlass eines Bußgeldbescheides.

Verantwortlich:

Zentraldienst der Polizei
des Landes Brandenburg
Zentrale Bußgeldstelle

Oranienburger Straße 31 A
16775 Gransee

Telefon: 03306 750-600
Telefax: 03306 750-329
zentrale.bussgeldstelle@polizei.brandenburg.de
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