Seit dem 9. November 2021 ist die neue Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) in Kraft.
Mit der neuen Verordnung wurden zahlreiche Regelsätze, u.a. auch die Sanktionen für Geschwindigkeitsverstöße, erhöht.
Gemäß § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) können geringfügige Ordnungswidrigkeiten in einem Verwarnungsverfahren bearbeitet und abgeschlossen werden. Ein Verwarnungsgeld kann bis zu einer Höhe von 55 EUR erhoben werden. Liegt die Sanktion über 55 EUR, wird der Verstoß im Rahmen eines Bußgeldverfahrens bearbeitet.
Beispiel
Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Pkw innerhalb geschlossener Ortschaft von 17 km/h (Toleranz bereits abgezogen)
Tattag bis zum 8. November 2021
Regelsatz gemäß BKatV 35 EUR => Einleitung eines Verwarnungsverfahrens
Tattag ab dem 9. November 2021
Regelsatz gemäß BKatV 70 EUR => Einleitung eines Bußgeldverfahrens
Mit der Erhöhung der Regelsätze kann ein Teil der Ordnungswidrigkeiten nicht mehr im Bereich des Verwarnungsverfahrens bearbeitet werden. Es ist dann in einem Bußgeldverfahren zu entscheiden. Mit dem Bußgeldbescheid werden neben der Geldbuße auch Verwaltungsgebühren und Auslagen berechnet. Diese Kosten sind im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 107 Abs. 1 OWiG) geregelt. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der festgesetzten Geldbuße. Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 25 Euro. Zusätzlich werden Auslagen von 3,50 EUR für den Versand des Bußgeldbescheides erhoben.