Neue oder alte Bußgeldkatalog-Verordnung? 

Überregional

Kategorie
Verkehr
Tags
Verkehr
Datum
20.07.2020

Für Verwarnungsgeld- / Bußgeldverfahren gelten folgende Reglungen, die einen Tattag bis zum 27. April 2020 haben:

  • Alle Verfahren, die einen Tattag vor dem 28. April 2020 haben, sind weiter gültig und müssen in der angegebenen Höhe grundsätzlich bezahlt werden.
  • Bußgeldbescheide bleiben rechtskräftig, soweit kein Einspruch fristgerecht eingelegt worden ist, und auch die darin angeordneten Fahrverbote müssen angetreten werden.

Für Verwarnungsgeld- / Bußgeldverfahren, die einen Tattag seit dem 28. April 2020 haben, gilt folgende Regelung:

  • Alle noch nicht abgeschlossenen Verwarnungsgeld- und Bußgeldverfahren werden von der Zentralen Bußgeldstelle geprüft und nach der alten Bußgeldkatalog-Verordnung erlassen und geahndet.
  • Rechtskräftige Bußgeldbescheide werden geprüft und angeordnete Fahrverbote, die nach der alten Bußgeldkatalog-Verordnung nicht vorgesehen sind, werden von der Zentralen Bußgeldstelle nicht vollstreckt. Dies gilt ausschließlich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts zwischen 21-30 km/h und außerorts bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 26-40 km/h. Die in der Zentralen Bußgeldstelle eingegangenen bzw. eingehenden Führerscheine werden zurückgesandt.
  • Rechtskräftige Bußgeldbescheide mit einem Fahrverbot aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h innerorts und ab 41 km/h außerorts, bleiben rechtswirksam und das ausgewiesene Bußgeld muss gezahlt werden.
  • Rechtskräftige Bußgeldbescheide, die aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16-20 km/h (Bußgeldbetrag in Höhe von 70 €) innerorts oder 16-20 km/h (Bußgeldbetrag in Höhe von 60 €) außerorts erlassen worden sind, werden auf die Bußgeldbeträge der bis zum 27. April 2020 gültigen Bußgeldkatalog-Verordnung angepasst und von der Zentralen Bußgeldstelle zurückgezahlt.
  • Rechtskräftige Bußgeldbescheide, die ein Bußgeld in Höhe von 70 € aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts ab 21-25 km/h oder innerorts ab 21-25 km/h in Höhe von 80 € haben (das angeordnete Fahrverbot wird nicht vollstreckt), sind rechtskräftig und müssen bezahlt werden, da sich der Bußgeldbetrag auch nach der bis zum 27. April 2020 gültigen Bußgeldkatalog-Verordnung nicht geändert hat.

 

Haben Sie Ihr Verwarnungsgeld bereits bezahlt und können aus der Tabelle entnehmen, dass Sie zu viel bezahlt haben, senden Sie bitte einen schriftlichen Antrag an die zuständige Zentrale Bußgeldstelle. In diesem Antrag geben Sie bitte das Aktenzeichen an und senden Sie einen Einzahlungsnachweis (Kontoauszug) in Kopie mit. Sollten ihnen das Aktenzeichen nicht mehr bekannt sein, geben Sie ihren Namen und Anschrift an und auch das amtliche Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges. Ihr Antrag wird geprüft. Ist der Anspruch berechtigt, erstatten wir den zu viel gezahlten Betrag zurück.

Bitte haben Sie Verständnis, dass durch die die Vielzahl der Verfahren, die Prüfung einige Zeit in Anspruch nimmt.

Bevor Sie sich an die Zentrale Bußgeldstelle wenden, überprüfen Sie bitte den Tattag. Denn ob Sie von den jetzt gültigen Regelungen betroffen sind, hängt davon ab, ob dieser Tattag vor oder nach dem 28. April 2020 liegt.

Verantwortlich:

Zentraldienst der Polizei
des Landes Brandenburg
Zentrale Bußgeldstelle

Oranienburger Straße 31 A
16775 Gransee

Telefon: 03306 750-600
Telefax: 03306 750-329
zentrale.bussgeldstelle@polizei.brandenburg.de
Zum Impressum des Zentraldienstes


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